Katholischer Standpunkt zur aktiven Sterbehilfe

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Stellvertretend für die katholischen Christen hat die holländische Katholische Bischofskonferenz mit ihrer „Pastoralen Handreichung” gegen aktive Sterbehilfe protestiert, in der sie festschreibt:

„Das Ersuchen um aktive Sterbehilfe ist der Versuch, den letzten Gang des Lebens vollständig in die eigene Hand zu nehmen. Dies ist nicht vereinbar mit der Übergabe seiner selbst in die liebende Hand GOTTES, wie sie sich in den kirchlichen Sakramenten ausdrückt ... Euthanasie ist keine Lösung für das Leiden, sondern eine Auslöschung des leidenden Menschen.” Johannes Paul II., erklärte am 24. März 2002, drei Jahre vor seinem Tod, vor Medizinern und Gesundheitsfachleuten aus aller Welt:

„Die Komplexität des Menschen fordert bei der Verabreichung der notwendigen Heilmethoden, daß man nicht nur seinen Körper berücksichtigt, sondern auch seinen Geist. Es wäre anmaßend, allein auf die Technik zu setzen. Und in dieser Sicht würde sich eine Intensivmedizin um jeden Preis bis zum Letzten schließlich nicht nur als unnütz erweisen. Sie würde auch nicht völlig den Kranken respektieren, der nun an sein Ende gelangt ist.“



Die Katholische Kirche

Die Deutsche Bischofskonferenz hat in dem "Katholischen Erwachsenen-Katechismus" (Leben aus dem Glauben, 2. Band, Freiburg-Basel-Wien-Kevelaer,1995) ihren Standpunkt zum Thema "Dienst an Kranken und Sterbenden" dargelegt. Demnach gehört sowohl Leiden, als auch Sterben zum Leben. Durch Leiden könne der Christ zu einer tieferen Solidarität mit Christus heranreifen, der die Menschen durch sein Leiden erlöst habe. Wohl bestehe aber die christliche Pflicht, Leidenden und auch Sterbenden zu helfen.

Die katholische Kirche lehnt aktive Sterbehilfe ab. Aus dieser christlichen Sicht gibt es kein Recht auf Tötung, wohl aber den Anspruch auf ein menschenwürdiges Sterben. Mit Blick auf die "Leistungs- und Konsumgesellschaft" wird betont, dass kein einziges menschliches Leben seinen Wert und seine Würde verliere. Deshalb dürfe aus ethischer und rechtlicher Sicht kein Gesetz Ärzten die Tötung erlauben, auch nicht auf Verlangen des Sterbenden. Sittlich verboten sei es auch, einem Sterbenden Mittel zu besorgen, mit denen er sich selbst töten könne. Das sei aktive Hilfe zur Selbsttötung.

In dem Papier definiert die Deutsche Bischofskonferenz auch, was sie unter Hilfe zum Sterben versteht. So sei es sinnlos, das Leben von Menschen im hohen Alter, deren biologische Funktionen nach und nach verlöschen, künstlich zu verlängern. Aus Respekt vor dem unausweichlichen Ende. Trete in einer Phase, in der die biologischen Funktionen verlöschen, plötzlich eine zusätzliche Komplikation ein, die den Sterbeprozess verkürzen könnte, sei der Arzt nicht verpflichtet, die Komplikation zum Zwecke der Lebensverlängerung zu bekämpfen.

Die Deutsche Bischofskonferenz geht davon aus, dass die Medizin soweit ist, dass schmerzlindernde Mittel nur noch selten lebensbedrohlich sind. Für den Fall, dass ein Arzt weiß, dass die Gabe eines schmerzdämpfenden Medikamentes eine Lebensverkürzung zur Folge haben könnte, wird Papst Pius XII. zitiert: "Wenn andere Mittel fehlen und dadurch den gegebenen Umständen entsprechend die Erfüllung der übrigen religiösen und moralischen Pflicht in keiner Weise verhindert wird, ist es erlaubt." Unter diesen Umständen könne die Verkürzung eines Lebens in Kauf genommen werden.

Nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit sei zu entscheiden, ob etwa eine Operation den Tod nur hinausschiebe oder nicht. Entscheide sich ein Patient unter diesen Bedingungen gegen eine Operation, sei diese Entscheidung zu respektieren. Sterben dürfe nicht künstlich verlängert werden.

Patienten hätten das Recht, ihren Willen in einem "Patienten-Testament" festzulegen. Es solle jedoch vorher genau definiert werden, was unter Lebens- bzw. Leidensverlängerung zu verstehen sei. Für sittlich bedenklich hält es die Deutsche Bischofskonferenz jedoch, wenn es nur darum gehe, Leid zu vermeiden.



Die Evangelische Kirche

Auch die evangelische Kirche betont, dass Sterben ein Teil des Lebens ist. Deshalb könne alle Hilfe, auch die beim Sterben eines Menschen, immer nur Lebenshilfe sein. Angesichts des Todes bedürfe es intensiver Zuwendung und bestmöglicher ärztlicher Versorgung und Pflege. Gemeinsam mit dem Sterbenden soll herausgefunden werden, was sein Leben trotz der Einschränkungen lebenswert und sinnvoll mache. Der Sterbende soll mit dem Bewusstsein in den Tod gehen, dass sein Leben nicht vergeblich, sondern von Gott gewollt und gesegnet war. In diesem Zusammenhang wird auch der Hospiz-Gedanke besonders hervorgehoben.

Die Würde des (sterbenden) Menschen, seine Unantastbarkeit als Person und sein Recht auf Selbstbestimmung sind Werte, die auch für die evangelische Kirche eine herausragende Bedeutung haben. Niemand dürfe über den Wert oder Unwert eines anderen menschlichen Lebens befinden. Deshalb dürfe kein Mensch getötet werden, auch nicht auf der Basis des Mitleids. Aktive Sterbehilfe ist tabu.

Äußere ein tödlich Erkrankter seinen Todeswunsch, so habe man zwischen folgendem zu unterscheiden: Ist es Todessehnsucht, die Aufgabe des Lebenswillens, die Androhung, sich selbst das Leben zu nehmen, oder die Bitte an einen anderen Menschen, ihn zu töten? Selbsttötung wird weder gutgeheißen noch gebilligt. Trotzdem dürfe dem, der so handelt, der Respekt nicht versagt werden.

Wer sich in seiner Hilflosigkeit an einen anderen Menschen wende, sei verzweifelt. Und ein Verzweifelter brauche intensive Zuwendung, um zu erfahren, dass auch sein Leben nicht sinnlos ist. Der Arzt darf auf keinen Fall aktive Sterbehilfe leisten. Doch selbst mit dem Begriff der passiven Sterbehilfe tut sich die evangelische Kirche schwer. Es gehe nur darum, zu entscheiden, welche ärztlichen Maßnahmen verantworlich beendet werden könnten. Lebensverlängerung dürfe keine quälende Sterbeverlängerung werden.

Leidensverminderung mit dem Risiko der Lebensverkürzung erscheint den evangelischen Theologen dagegen als hinnehmbar. Aber nur unter der Bedingung, dass das Eintreten des Todes nicht beabsichtigt ist. Auch bei Patienten, die nicht mehr äußerungsfähig sind, müsse der Arzt als Anwalt des Lebens aufgrund seines ärztlichen Wissens und aus Überzeugung zum Besten des Patienten handeln.


Quellenangabe: http://www.lindenstrasse.de/lindenstrasse/lindenstrassecms.nsf/x/A7426E9DEF7D8B3AC1256AA3002EFC21?OpenDocument&par=pg03

http://de.wikipedia.org/wiki/Sterbehilfe